Die Frage, wann ein rassistischer Hintergrund für ein Verbrechen vor Gericht relevant wird, beschäftigt den Bundesgerichtshof. Heute prüften die Richter in Karlsruhe das Urteil gegen einen Mann, der 2022 in Ludwigshafen drei Menschen mit einem Messer attackiert hatte. Ein 35-Jähriger starb, zwei weitere wurden verletzt.
Der Täter, ein Somalier, wurde vom Landgericht Frankenthal zu 14 Jahren Haft verurteilt – wegen Mordes und zweifachen Mordversuchs. Die Staatsanwaltschaft hatte lebenslange Haft gefordert und Revision eingelegt. Sie argumentiert: Die rassistischen Motive des Angeklagten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
«Die Beweise für eine fremdenfeindliche Gesinnung sind erdrückend», erklärte die Vertreterin der Bundesanwaltschaft vor dem BGH. Der Täter habe gezielt «weiße Männer» angegriffen und gegenüber Polizisten seine Abneigung gegen «Ungläubige» bekundet.
Die Verteidigung sieht das anders. «Mein Mandant war zum Tatzeitpunkt schwer psychisch krank», sagte sein Anwalt. Das Landgericht hatte eine verminderte Schuldfähigkeit anerkannt, aber keine vollständige Schuldunfähigkeit.
Ich erinnere mich an ähnliche Fälle in Hamburg, bei denen die Frage nach rassistischen Motiven oft kontrovers diskutiert wurde. Die juristische Einordnung solcher Hintergründe bleibt eine Gratwanderung.
Der BGH wird seine Entscheidung am 24. Oktober verkünden. Sollten die Richter der Revision stattgeben, müsste der Fall neu verhandelt werden. Die Entscheidung könnte Signalwirkung haben: Wie stark müssen rassistische Motive bei der Strafzumessung berücksichtigt werden? Diese Frage betrifft uns alle in einer zunehmend polarisierten Gesellschaft.